Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bindwerk GmbH & Co. KG
Stand: 01.07.2005
1.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1.
Unsere
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend AGB genannt) treten an die Stelle
der bisher gültigen AGB und werden nach Zusendung, spätestens mit der Auftragserteilung
als Vertragsbestandteil und Geschäftsgrundlage für alle Geschäfte, die sich auf
Lieferung und Leistung beziehen, anerkannt.
Mit
Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber (nachstehend AG genannt) die
AGB an. Von den AGB abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser
Schriftklausel. Anders lautende AGB und sonstige Vorschriften des AG werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von uns
selbst im Falle unserer Lieferung oder Dienstleistung nicht
Vertragsbestandteil. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages
unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Diese AGB gelten auch dann, wenn bei künftigen Lieferungen und Leistungen nicht
mehr besonders auf sie aufmerksam gemacht werden sollte.
2. Angebote und Auftragserteilung
2.1.
Erste Angebote
werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote, Muster und ähnliche
Vorarbeiten werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag
rechtswirksam zustande kommt und bleibt.
2.2.
Preisangebote
sind frei bleibend. Insbesondere berechtigen uns Erhöhungen der Lohntarife,
direkte oder indirekte Erhöhungen der Preise für Rohmaterial und Halbzeug zu
entsprechenden Preiserhöhungen, auch für laufende Aufträge, soweit diese noch
nicht mit allen Teilen abgewickelt sind.
2.3.
Verbindlich
sind unsere Angebote erst mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim AG. Sie gelten unter dem Vorbehalt, dass die der
Angebotsanfrage zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
Offensichtliche Rechenfehler oder irrigerweise unrichtige Preise, die nicht auf
einem Kalkulationsirrtum beruhen, können von uns auch nach erfolgter Abrechnung
korrigiert werden, Differenzbeträge sind an denjenigen zu vergüten, der aus der
Korrektur Vorteil hat. Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn wir der
Auftragserteilung nicht binnen einer Woche ausdrücklich mündlich oder
schriftlich widersprechen. Nebenabreden und Zusagen von Reisenden oder
Vertretern bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch vertretungsberechtigte
Mitarbeiter und gelten auch nur dann für das jeweilig individuell
abgeschlossene Geschäft. Alle Angaben in Prospekten, Anzeigen usw. sind – auch
bezüglich der Preisangaben – unverbindlich. Unsere Preisangebote erfolgen auf EUR-Basis, ausschließlich Mehrwertsteuer, Verpackung,
Versicherung, Porto, Frachtkosten und sonstige Versandkosten. Die Verpackung
erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers Bindwerk GmbH & Co. KG (nachstehend AN
genannt); sie wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
2.4.
Entstehen nach
Vertragsabschluss Zweifel über die Kreditwürdigkeit des
AGs, so sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis
Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Kommt der AG
unserer Aufforderung zur Gegenleistung oder Sicherheitsleistung nicht nach, so
sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; er geht aller Ansprüche gegen
uns verlustig. Darüber hinaus sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen aus
der Geschäftsverbindung einschließlich solcher aus Wechsel und Schecks und aus
einem Kontokorrentsaldofällig zu stellen. Für noch nicht ausgeführte Aufträge
sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Kreditwürdigkeit des AGs
ist insbesondere zweifelhaft bei Anträgen zu Insolvenzverfahren oder deren
Eröffnung, Einzelzwangs-Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselprotest, falsche
Angaben des AGs über seine Kreditwürdigkeit, ungünstige Auskünfte zugelassener
Auskunfteien, Hingabe ungedeckter Schecks, Wechsel
der Rechtsform oder Inhaberwechsel, Geschäftsauflösung oder Umstände, die
erkennen lassen, dass eine ordnungsmäßige Geschäftsführung auf Seiten des AGs
nicht mehr stattfindet.
3. Eigentum und Urheberrechte
3.1.
Der AG haftet
allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere
Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der AG hat den AN von allen Ansprüchen
Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizusprechen
4. Sonder- und Fremdleistungen
4.1.
Sonderleistungen
werden nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet. Auch nachträgliche Änderungen
auf Veranlassung des AGs werden diesem in Rechnung
gestellt.
4.2.
Vorarbeiten,
wie Proben und Muster, die vom AG veranlasst sind,
werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. An
Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsrechte
vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
4.3.
Wir sind
berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und
für Rechnung des AGs zu bestellen. Soweit im
Einzelfall Verträge über Fremdleistungen in unserem Namen und für unsere
Rechnung abgeschlossen werden, verpflichtet sich der AG, uns im Innenverhältnis
von sämtlichen sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten freizustellen.
5. Beendigung des Auftrages
5.1.
Verträge über
regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens
drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
5.2.
Werden laufende
Aufträge – ohne das ein Verschulden des AN vorliegt – storniert, kommen
mindestens 30% des Auftragswertes bzw. die bereits erbrachten Leistungen zur
Berechnung.
6. Zahlung und Zahlungsverzug
6.1.
Uns zustehende
Vergütung ist innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu
leisten. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Preisliste bei Auftragserstellung,
die Gegenstand des Vertrages ist. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich
nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.
6.1.
Erstreckt sich
ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er unsererseits hohe finanzielle
Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten: ein Drittel
der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und ein weiteres Drittel bei
Fertigstellung der Hälfte der Arbeiten.
6.2. Mit Überschreitung des Zahlungszieles tritt Verzug ein, ohne
dass es durch den AN einer Mahnung bedarf.
6.3. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% (5% bei
Verbrauchern) gem. §288 Abs.1 u. 2 BGB über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank, mindestens aber Zinsen in Höhe von 9% p.a. zu zahlen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Bei
Banküberweisungen oder Scheckeinrichtungen gilt der Tag der Gutschrift auf
unserem Konto als Zahlungseingang. Für jede Mahnung berechnen wir zusätzlich
Mahnkosten.
6.4. Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber
entgegen. Eine Haftung für richtiges Vorlegen und Protest ist ausgeschlossen.
Die Annahme von Wechseln bedarf einer besonderen Vereinbarung; wir behalten uns
die Annahme von Fall zu Fall vor. Wechselzahlung gilt nicht als Barzahlung und
berechtigt nicht zum Abzug von Skonto. Diskont- und andere Wechselspesen sind
vom AG zutragen und nach Aufgabe bar zu entrichten.
6.5. Die von uns hergestellten Produkte bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung sämtlicher sich aus einem Auftrag ergebenden
Forderungen unser Eigentum. Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Unsere Lieferungen
bleiben unser Eigentum, bis der AG alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung,
insbesondere aus einem etwaigen Kontokorrentverhältnis bezahlt hat. Hierfür ist
ein Besitzmittlungsverhältnis mit ihm für jede Lieferung begründet. Unsere
Lieferungen sind vom AG auf seine Kosten gegen Feuer,
Wasserschäden, Diebstahl und Verderb zu sichern und – soweit möglich – zu
versichern. Verpfändungen und Sicherheitsübereignung an Dritte sind unzulässig.
Solange wir noch fällige Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen haben, sind
Veräußerungen nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zulässig.
Die dem AG aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – im Falle der Vernichtung
oder Beschädigung aus einem Versicherungsvertrag – oder aus einem sonstigem
Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt er bereits jetzt – sicherheitshalber
in Höhe unserer Forderungen – an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir bereits
jetzt an. Wir werden auf Anforderung die erlangte Sicherheit freigeben, soweit
ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Bei
Zahlungsverzug können wir jederzeit die Herausgabe der von uns gelieferten und
nicht bezahlten Waren als Sicherungsgut für offene Forderungen verlangen,
insbesondere hat der AG unter diesen Voraussetzungen kein Recht zum Besitz. Wir
sind zur freihändigen Verwertung zu marktüblichen Preisen berechtigt. Wird
Vorbehaltsware vom AG be- oder verarbeitet, so erfolgt
die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet sind. Die neue
Sache geht mit der Verarbeitung in unser Eigentum über. Wird unsere
Vorbehaltsware mit anderen Waren vermischt, verbunden oder verarbeitet, so
überträgt uns der AG schon jetzt das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes des Vorbehalteigentums zu dem Wert der anderen Waren im Sinne des
Miteigentums. In allen diesen Fällen hat der AG die neu entstandene
Vorbehaltsware für uns auf seine Kosten unentgeltlich zu verwahren. Auch für diese
Waren gelten die Bestimmungen der vorgenannten Absätze über die
Rechtsverhältnisse an unseren Vorbehaltswaren.
6.6.
Über Pfändungen
von dritter Seite hat uns der AG sofort zu benachrichtigen. Er ist selbst
verpflichtet alle zur Wahrung unserer Rechte erforderlichen Schritte zu
ergreifen. Interventionskosten gehen zu seinen Lasten. Insbesondere auch unter
Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen hat der AG uns
unverzüglich zu informieren über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen. Die Zahlungen seiner
Abnehmer hat der AG bis zur vollständigen Erfüllung
seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber in seiner Buchhaltung trennbar für uns
zu führen und das Geld auch absonderbar für uns
einzuziehen.
6.7.
Gutschriften
sind nicht übertragbar.
6.8.
Der AG kann
seine Rechte aus Verträgen mit uns nicht an Dritte übertragen.
7. Lieferung
7.1.
Druckbogen und
sonstiges Rohmaterial sind, wenn nicht anders vereinbart, vom AG unter Angaben
von Mengen je Signatur oder Sorte plan liegend, frei Haus und auf Gefahr des
Auftraggebers anzuliefern. Die Zuschussmengen sind zwischen AG und AN in
gegenseitigem Einvernehmen auftragsbezogen vor Auftragsbeginn festzulegen.
7.2.
Auf Wunsch des AGs senden wir die Waren zu. Bei Versendung geht die Gefahr
bei Übergabe an den Transporteur und auf den AG über. Der Transport erfolgt auf
Kosten des AGs.
7.3.
Falls nichts
anderes vereinbart, bestimmen wir die Art und Weise des Versandes und der
Beförderungsmittel. Eine Versicherung des Transportrisikos zu Lasten des AGs erfolgt von uns nur auf dessen ausdrückliche
Forderung.
7.4.
Liefertermine
sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
Kommen wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine
angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach ergebnislosem Ablauf der Nachfrist kann
der AG vom Vertrag zurücktreten. §361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des
Verzugsschadens kann vom AG nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung
ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
7.5.
Auch bei
vereinbarten Lieferterminen und -fristen haben wir Liefer- und
Leistungsverzögerungen im eigenen Betrieb oder in dem eines Zulieferers nicht
zu vertreten, soweit diese auf höherer Gewalt beruhen. Als solche gelten
insbesondere Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, Rohstoff- und Energiemangel sowie nicht vermeidbare Betriebs-
oder Transportstörungen.
7.6.
Nach der
Fertigstellung von Aufträgen werden nur die bestellten Endprodukte geliefert.
Ein Eigentumsrecht des AGs an Zwischenprodukten besteht nur, wenn dies in der schriftlichen
Auftragsbestätigung ausgewiesen wurde.
7.7.
Betriebsstörungen
– sowohl beim AN als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik,
Aussperrung, Krieg, Aufruhr, sowie andere Fälle höherer Gewalt, berechtigen
nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Sie befreien uns nur von der
Einhaltung der Liefertermine. Die Grundsätze über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
7.8.
Ausgelieferte
Belegexemplare zählen zur bestellten Auflage und werden dem
AG in Rechnung gestellt. Der AN darf ohne Benachrichtigung des
AGs Belegexemplare in geringer Stückzahl entnehmen und behalten.
7.9.
Für den Fall
der Vereinbarung einer Teillieferung werden dem AG die zusätzlich entstandenen
Kosten, wie z.B. zusätzliche Rüstkosten und Transporte, hierfür auferlegt.
7.10.
Ist eine
Lieferung/ Abholung durch uns vereinbart wird der Transport auf Gefahr des AG,
bzw. des beauftragten Spediteurs durchgeführt. Lieferungen an mehrere Adressen
bzw. mit speziellen Liefervorschriften werden in Rechnung gestellt. Bei allen
vereinbarten Anlieferungen und Abholungen werden industrielle
Ablademöglichkeiten (wie Stapler, Rampe) vorausgesetzt.
8. Fehler, Korrekturen
8.1.
Wir haften
nicht für vom AG übersehene Fehler, Druckfehler oder
Schimmelbögen. Ebenso wenig haften wir für die Richtigkeit der Umsetzung
telefonisch durchgegebener Änderungen.
8.2.
Kommt es nicht
zur Übersendung bzw. Rücksendung von Korrekturen, so übernehmen wir für etwaige
Fehler keine Haftung.
8.3.
In allen
Verarbeitungsverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Muster/Original
nicht als Mangel.
8.4.
Nachträgliche
Änderungen auf Veranlassung des AG einschließlich des
dadurch verursachten Maschinenstillstands oder zusätzliche Rüstkosten die durch
Wartezeiten wie z.B. durch Anlieferungsverzögerungen entstehen werden Dem AG
berechnet.
9. Gewährleistung
9.1.
Der AG hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur
Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich
zu prüfen. Transportschäden sind auf dem Lieferschein zu vermerken und
spätestens innerhalb von drei Werktagen zu melden, da sonst der Anspruch gemäß
§39 KVO erlischt. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Gesetzes liegen nur
dann vor, wenn die Eigenschaft des Werkes schriftlich zugesichert worden ist.
Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Abnahme auf den AG über. Das gleiche
gilt für alle sonstigen Freigabe-Erklärungen des AGs
zur weiteren Herstellung. Wird bei der Musterabnahme nicht das Produkt in
seiner Gesamtheit geprüft, sondern nur eine Eigenschaft, so ist dies vom
Auftraggeber schriftlich auf dem Abnahmemuster zu vermerken.
9.2.
Der AG hat
Mängel innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen,
jedenfalls aber vor Beginn der Verarbeitung, mitzuteilen; anderenfalls gilt die
Ware als mängelfrei. Nachweismaterial für die Mängelrüge ist bereitzuhalten und
uns entweder auf Anforderung zuzusenden oder uns jederzeit zugänglich zu
machen. Versteckte Mängel, die bei der unverzüglichen Untersuchung trotz
gehöriger Sorgfalt nicht zu finden sind, können nur innerhalb einer Frist von
einer Woche ab Entdeckung geltend gemacht werden; andernfalls ist die
Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Eine
Weiterverarbeitung der Ware darf nur mit unserer Zustimmung erfolgen, wenn die
Mängel rechtzeitig und berechtigt gerügt wurden.
9.3.
Bei
berechtigten Beanstandungen sind wir nach Wahl des AGs
unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung
berechtigt. Beanstandete Waren sind uns auf Anforderung fracht- und portofrei
zur Prüfung zu anzuliefern. Verweigert der AG eine dieser Handlungen, sind wir
von der Gewährleistung frei. Im Falle verzögerter oder unterlassener bzw.
misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der AG jedoch vom Vertrag
zurücktreten bzw. eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. §361 BGB bleibt
unberührt. Fracht- und Portokosten für die Rücksendung der nachgebesserten
Mängelexemplare werden vom AN nur dann übernommen, wenn die Anzahl der
Mängelexemplare 2% der Bestellmenge übersteigt.
9.4.
Mängel eines
Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, die Teillieferung ist für den AG ohne Interesse.
9.5.
Mehr- oder
Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.
Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus
Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%,
unter 2000 kg auf 15%.
9.6.
Für
Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur
bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferer/Hersteller.
In einem solchen Fall ist der AN von seiner Haftung befreit, wenn er seine
Ansprüche gegen den Zulieferer/Hersteller an den AG
abtritt.
9.7.
Material/Muster,
die einer Lieferung oder Fertigung zugrunde gelegt werden, gelten nur als
ungefähre Grundlage. Eine Gewähr für absolute Genauigkeit kann nicht übernommen
werden.
9.8.
Geringfügige
branchenübliche Abweichungen bei Farben und Qualitäten von Einbandstoffen,
sowie Papieren aller Art schließen eine Haftung aus.
9.9.
Jegliche
Haftung für Mängel von klebegebundenen Produkten in Dispersions- oder
Schmelzklebung, die auf Unverträglichkeit von Papier, Klebstoff und Druckfarbe
beruhen, ist ausgeschlossen.
9.12.
Zulieferungen
durch den AG oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen
keiner Prüfungspflicht seitens des AN.
9.13.
Die Verwendung
angelieferter Ware kann trotz Einhaltung aller Vorschriften und Anwendung aller
Erkenntnisse nach neuestem technischem und wissenschaftlichem Stand durch den
Hersteller Verletzungen bei Menschen an Körper und Gesundheit und Schäden an
Sachen verursachen. Der AG verpflichtet sich, seine mit der Ware eventuell in
Berührung kommenden natürlichen Personen darauf hinzuweisen. Er erkennt mit der
Kenntnisnahme dieser AGB an, dass er auf diesen Umstand aufmerksam geworden ist
und ggf. die Geltendmachung von Haftungsminderungen des Herstellers oder des
ihm gleichgestellten Lieferanten nach dem Produkthaftungsgesetz gemäß der
Richtlinie des Rates der EG vom 25.Juni 1985 akzeptiert. Der AG ist verpflichtet,
uns von der Produzentenhaftung freizustellen, soweit er an dem Produkt
irgendwelche Änderungen vorgenommen hat.
10.
Verjährung
10.1.
Ansprüche des AG auf Gewährleistung und Schadensersatz verjähren in
einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware.
11.
Handelsbrauch
11.1.
Im
kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druck- und Papier
verarbeitenden Industrie (z.B. keine Herausgabepflicht von
Zwischenerzeugnissen, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes
erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
12.
Versicherung
12.1.
Wenn die uns
übergebenen Originale, Materialien, Druckbögen und sonstigen eingebrachten
Sachen gegen versicherbare Schäden oder jede andere Gefahr versichert werden
sollen, hat der AG die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur
eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.
13.
Verwahrung
13.1.
Die Verwahrung
von Vorlagen, Rohstoffen, Druckbögen und anderen der Wiederverwendung dienenden
Gegenstände, sowie Halb- und Fertigzeugnisse
nach dem Auslieferungstermin erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung
ohne Übernahme des Lagerrisikos und ist besonders zu vergüten. Für fremde
Vorlagen oder andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom AG binnen 4Wochen nicht angefordert werden, übernehmen
wir keine Haftung. Versicherung gemäß Ziff.12.
13.2.
Ausschuss,
Abfälle und nicht abgenommene Überauflagen werden Eigentum des Auftragnehmers.
14.
Haftung
14.1.
Schadens- und
Aufwendungsersatzansprüche des AG, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
14.2.
Wir haften –
sofern dieser Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft –gleich aus
welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese
Haftungsbeschränkung gilt auch für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für
mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss
und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen,
vorhersehbaren Schadens begrenzt.
14.3.
Für Aufträge,
die im Namen und auf Rechnung des AGs an Dritte
erteilt werden, übernehmen wir gegenüber dem AG keinerlei Haftung. Wir treten
in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
15.
Impressum
15.1.
Wir behalten
uns vor, auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des
AGs in geeigneter Weise auf unsere Firma hinzuweisen. Der AG kann die
Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
16.
Aufrechnung/Zurückbehaltung
16.1.
Der AG kann uns
gegenüber kein Zurückbehaltungsrecht aus anderen Aufträgen geltend machen. Eine
Aufrechnung ist dem AG nur mit rechtskräftigen oder
anerkannten Forderungen erlaubt.
17.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
17.1.
Erfüllungsort
und – soweit vereinbart – Gerichtsstand ist Dresden.